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INTERNATIONALE ALLGEMEINE ERKLÄRUNG
DER INDIVIDUELLEN MENSCHENRECHTE JEDES MENSCHEN

GRUNDSÄTZE

Jeder Mensch – Frau, Mann, Kind – besitzt unveräußerlichen, individuellen Rechte als Grundlage für individuelle Freiheit, Gerechtigkeit und Entwicklung. Das Ignorieren oder Verletzen dieser Rechten kann betrachtet werden als unmenschlich, als ein Verbrechen an der Menschheit. Die individuellen Menschenrechte gelten für alle individuellen Menschen aller Nationalitäten, aller Religionen und Weltanschauungen und aller Rassen.

[Fortsetzung]

  1. Jeder individuelle Mensch, der, als Anbieter von Arbeit in dem Bereich des Wissens, der Dienstenleistung oder der physischen Arbeit, einem Arbeitempfänger Arbeit anbietet, hat das Recht, in beiderseitigem Einverständnis, das heisst: in Freiheit und auf der Grundlage von Gleichberechtigung, mit dem Arbeitempfänger dem er Arbeit angeboten hat, Vereinbarungen zu treffen über den Inhalt der auszuführenden Arbeiten.
  2. Jeder individuelle Mensch, der einem Arbeitempfänger Arbeit anbietet, hat das Recht, in beiderseitigem Einverständnis , mit dem Arbeitempfäger dem er Arbeit angeboten hat, Vereinbarungen zu treffen über die Periode in der (oder die Perioden in denen) er Arbeit für den Arbeitanbieter ausführen wird und die Orte, wo die Arbeit ausgeführt werden soll.
  3. Jeder individuelle Mensch, der, als Anbieter von Arbeit, einem Arbeitempfänger Arbeit im Bereich des Wissens anbietet, hat das Recht, in beiderseitigem Einverständnis, mit dem Arbeitempfänger dem er Arbeit angeboten hat, Vereinbarungen zu treffen über dasjenige, was Letzterer an Wissen einbringt.
  4. Jeder individuelle Mensch, der, als Anbieter von Arbeit, einem Arbeitempfänger Arbeit im dienstlichen Bereich anbietet, hat das Recht, in beiderseitigem Einverständnis, mit dem Arbeitempfänger dem er Arbeit angeboten hat, Vereinbarungen zu treffen über die Art der Diensten, welche Letzterer leisten wird.
  5. Jeder individuelle Mensch, der, als Anbieter von Arbeit, einem Arbeitempfänger physische Arbeit anbietet, hat das Recht, in beiderseitigem Einverständnis, mit dem Arbeitempfänger dem er Arbeit angeboten hat, Vereinbarungen zu treffen über die Art der physischen Arbeit die Letzterer leisten wird, und in welcher Maße.
  6. Jeder individuelle Mensch, der, als Anbieter von Arbeit in dem Bereich des Wissens, der Dienstenleistung oder der physischen Arbeit, einem Arbeitempfänger Arbeit anbietet, hat das Recht, in beiderseitigem Einverständnis, mit dem Arbeitempfänger dem er Arbeit angeboten hat, Vereinbarungen zu treffen bezüglich der täglichen Einteilung der Lieferung oder nicht-Lieferung von Anstrengungen.
  7. Jeder individuelle Mensch, der, als Anbieter von Arbeit, einem Arbeitempfänger Arbeit anbietet, hat das Recht, in beiderseitigem Einverständnis, mit dem Arbeitempfänger dem er Arbeit angeboten hat, Vereinbarungen zu treffen über das Erhalten von Zeit, Raum und Belohnung zugunsten seiner Entwicklung im geistigen und kulturellen Bereich.
  8. Jeder individuelle Mensch, der, als Anbieter von Arbeit, einem Arbeitempfänger Arbeit anbietet, hat das Recht, in beiderseitigem Einverständnis, mit dem Arbeitempfänger dem er Arbeit angeboten hat, Vereinbarungen zu treffen über das Erhalten von Zeit, Raum und Belohnung zugunsten seiner Entwicklung im sozialen und gesellschaftlichen Bereich.
  9. Jeder individuelle Mensch, der, als Anbieter von Arbeit, einem Arbeitempfänger Arbeit anbietet, hat das Recht, in beiderseitigem Einverständnis, mit dem Arbeitempfänger dem er Arbeit angeboten hat, Vereinbarungen zu treffen über das Erhalten von Zeit, Raum und Belohnung zugunsten seiner Entwicklung im künstlerischem Bereich.
  10. Jeder individuelle Mensch, der als Anbieter von Arbeit einem Arbeitempfänger Arbeit anbietet, hat das Recht, in beiderseitigem Einverständnis, mit dem Arbeitempfänger, dem er Arbeit angeboten hat, Vereinbarungen zu treffen bezüglich der Erhaltung von Vorkehrungen für seine Entwicklung.
  11. Jeder individuelle Mensch, der, als Anbieter von Arbeit, einem Arbeitempfänger Arbeit anbietet, hat das Recht, in beiderseitigem Einverständnis, mit dem Arbeitempfänger dem er Arbeit angeboten hat, Vereinbarungen zu treffen bezüglich der Möglichkeit, während einer zu vereinbarenden Zeit anderenorts Erfahrungen zu sammeln.
  12. Jeder individuelle Mensch, der, als Anbieter von Arbeit, einem Arbeitsempfänger Arbeit anbietet, hat das Recht, in beiderseitigem Einverständnis, mit dem Arbeitempfänger dem er Arbeit angeboten hat, Vereinbarungen zu treffen bezüglich der Finanzierung des Sammelns von Erfahrungen an einem anderen Ort.

Mr P.J. de Bruin, Jan Pieter de Kok, 29. September 2017

 



'Wayward Bound'
Jan Pieter de Kok
Acryl, 2017


 


'Des conversations intéressante'
Bart Daems
Acryl, 2017